AGB | Camper

AGB | Campingplätze

Aktualisiert: 07.02.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mieter | Camper

1 ALLGEMEINER GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle Vertragsbeziehungen zwischen der FWC - FreewayCamper GmbH („FWC“ oder auch „Vermieter“) und Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Mieter“).

1.2 Verbraucher ist gemäß der gesetzlichen Definition in § 13 BGB und im Sinne dieser AGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gemäß der gesetzlichen Definition in § 14 BGB und im Sinne dieser AGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Im Einzelnen getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Erklärungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform (z.B. per E-Mail) oder eine Bestätigung von FWC in Textform maßgebend. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

1.4 Gegenüber Unternehmern gilt, dass deren entgegenstehende oder von den AGB der FWC abweichende Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt werden, es sei denn FWC hat ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch dann, wenn FWC vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches auf die AGB des Unternehmers oder eines Dritten verweist, auf solche fremden Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn FWC eine Leistung des Unternehmers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

2 ZUSTANDEKOMMEN DES MIETVERTRAGS, VERTRAGSBESTANDTEILE

2.1 Sämtliche auf der Website von FWC dargestellten Fahrzeuge und Angebote stellen keine verbindlichen Angebote seitens FWC dar, sondern dienen ausschließlich zur Abgabe eines verbindlichen Angebots (Buchungsanfrage) auf Abschluss eines Mietvertrags durch den Mieter.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn

(i) der Mieter über die Nutzung des Online-Buchungsformulars auf der Website der FWC eine Buchungsanfrage versendet und FWC die Buchung in Textform bestätigt (Buchungsbestätigung) oder

(ii) der Mieter und FWC sich durch Angebot und Annahme-Erklärung (Auftragsbestätigung) in Textform (z.B. per E-Mail) einigen.

2.3 Bestandteile des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und der Mietstation des Vermieters bei Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs vollständig auszufüllenden und zu unterzeichnenden Übergabe- bzw. Rückgabeprotokolle nebst dem jeweiligen Inhalt, die Bestimmungen zum Versicherungsschutz, die Preisliste für Bagatellschäden sowie die Preisliste für Zusatzleistungen.

2.4 Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Fahrzeugs (Campingbus, Wohnmobil oder vergleichbar) mit einem standardmäßigen Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment. Die zusätzlich vom Mieter gebuchte Ausstattung und Zubehörpakete zum Fahrzeug sowie zusätzlich gebuchten Dienstleistungen sind ebenfalls Gegenstand des Mietvertrags. Reiseleistungen jedweder Art schuldet FWC nicht.

2.5 Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen oder ähnliches vermietet. Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet.

3 MIETGEGENSTAND, ERSATZFAHRZEUG

3.1 FWC wird dem Mieter das Fahrzeug gemäß der gebuchten Fahrzeugkategorie als Mietobjekt für die gesamte Mietdauer überlassen.

3.2 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich FWC das Recht vor, dem Mieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug einer mindestens gleichwertigen oder besseren Fahrzeugkategorie bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine außerordentliche Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung des Ersatzfahrzeugs schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch FWC verweigert. Für ein größeres bereitgestelltes Ersatzfahrzeug entstehende höhere Nebenkosten, wie z.B. Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeugs als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

3.3 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet FWC die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

3.4 Wird das gemietete Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder seine Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht, kann FWC ein Ersatzfahrzeug verweigern. Eine außerordentliche Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

3.5 Alle Fahrzeuge werden mit Fahrzeugschein vermietet.

3.6 Die kostenlose Grundausstattung ist modellabhängig - die genauen Angaben sind auf der Website der FWC zu finden. Wenn das gemietete Fahrzeug über ein Wassersystem verfügt, werden der Grauwassertank und die Toilettenkassette leer an den Mieter übergeben.

3.7 Je nach Fahrzeug ist eine individuelle Zusatzausstattung vorhanden und optional gegen Aufpreis buchbar. Gebuchte Zusatzausstattungen (wie z.B. Fahrradträger, Anhängerkupplung usw.) und Zusatzleistungen (wie z.B. Reinigungspaket, Hunde Paket etc.) werden im Mietvertrag in Textform aufgeführt. Die Informationen zu den Inklusiv- und Zusatzausstattungen des jeweiligen Fahrzeugs sowie zu den Zusatzleistungen befinden sich auch auf der Fahrzeugdetailseite der FWC – Website.

3.8 Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank und voller AdBlue-Füllung, wenn ein AdBlue-Tank vorhanden ist, übergeben, sofern im Übergabeprotokoll nicht anders vermerkt wurde. Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt. Das Fahrzeug muss vom Mieter mit der gleichen Menge an Kraftstoff und AdBlue zurückgegeben werden, wie im Übergabeprotokoll vermerkt wurde.

4 MIETZEIT

4.1 Das gebuchte und bestätigte Start- und Enddatum für die Nutzungsdauer des Fahrzeugs stellt den verbindlichen Mietbeginn und das verbindliche Mietende („Mietzeit“) dar. Das Fahrzeug ist zu den jeweils vereinbarten Terminen (mit Beachtung der Uhrzeit) an der in der Buchungsbestätigung genannten Mietstation von FWC oder an dem zwischen den Parteien vereinbarten Ort zu übernehmen („Übergabe“) und zurückzugeben („Rückgabe“).

4.2 Der Mietpreis für FWC-Fahrzeuge wird pro Nacht berechnet, daher erfolgt die reguläre/standardmäßige Abholung von 14:00-17:00 Uhr am Tag des Mietbeginns und die Rückgabe zwischen 8:00-11:00 Uhr am Tag des Mietendes. Das genaue Zeitfenster wird vom jeweiligen Team der in der Buchungsbestätigung genannten Mietstation von FWC festgelegt und im Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll vermerkt, wobei Wünsche des Mieters nach einer bestimmten Abhol-/Rückgabezeit berücksichtigt werden, sofern dies technisch und logistisch möglich ist. Eine frühere Abholung/spätere Rückgabe kann gegen einen Aufpreis und je nach Verfügbarkeit gebucht werden.

4.3 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung von FWC in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des gemieteten Fahrzeugs erstreckt sich nur für die vereinbarte Mietzeit. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von FWC grundsätzlich nicht zur Verlängerung des Mietvertrags. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

4.4 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, das Recht zur Anfechtung des Vertrages, bzw. zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Verletzung der in Klausel 14 genannten Pflichten des Mieters.

4.5 Hat der Mieter besondere Anforderungen an sein Fahrzeug (z.B. Winterreifen im September), sollte er FWC so früh wie möglich darüber informieren. Jede Anfrage wird von Fall zu Fall auf ihre Realisierbarkeit geprüft. FWC wird sich bemühen, diese Zusatzwünsche zu erfüllen, behält sich jedoch das Recht vor, diese nicht zu erfüllen, wenn technische oder logistische Probleme auftreten. Diese zusätzlichen Anforderungen, selbst wenn diese unerfüllt bleiben, haben keinen Einfluss auf den Vertrag und diese AGB.

5 FÜHRUNGSBERECHTIGTE DES MIETFAHRZEUGS

5.1 Bei Fahrzeugübergabe muss der Mieter Folgendes vorlegen:

(i) Einen gültigen Führerschein für das jeweilige Fahrzeug im Original, der in allen befahrenen Ländern gültig ist;

(ii) Ein gültiges Zahlungsmittel (EC- oder Kreditkarte);

(iii) Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original.

5.2 Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so behält sich FWC das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dem Vermieter hieraus entstandene Kosten, und durch den Rücktritt entstehende Schäden, auch der entgangene Gewinn, sind vom Mieter zu ersetzen.

5.3 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen - nur von dem Mieter selbst bzw. von dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs FWC bekannt zu geben. Jeder angegebene Fahrer hat bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Führerschein und einen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Kann der angegebene Fahrer bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht anwesend sein, so hat der Mieter den gültigen Führerschein und Personalausweis oder Reisepass des Fahrers vorzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, vor Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren.

5.4 Mieter und/oder Fahrer kann nur sein, wer das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in befahrenen Ländern gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das gemietete Fahrzeug führen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

5.5 Personen, die nicht als Fahrer gegenüber FWC angemeldet wurden und keinen Führerschein vorgelegt haben, sind nicht berechtigt das Fahrzeug zu führen („unberechtigte(r) Fahrer“). Ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen diese Regelung berechtigt FWC zum sofortigen Rücktritt bzw. zur sofortigen Kündigung des Vertrages.

5.6 Unberechtigte Fahrer genießen keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch FWC und Vertragspartner angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

5.7 Haustiere: Die Mitnahme von Haustieren ist in den gemieteten Fahrzeugen von FWC grundsätzlich erlaubt, sofern der Mieter dies FWC bei der Buchung des Fahrzeugs ausdrücklich mitteilt („erforderliche Vorabinformation“). Der Mieter hat bei der Mitnahme von Hunden und Katzen das sogenannte Hunde Paket zu buchen und bei Hunden sowie bei im Innenraum des gemieteten Fahrzeugs freilaufenden Katzen die in dem Hunde Paket genannte Aufwandspauschale von 99 € zu entrichten. Der Mieter hat ausdrücklich die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Aufwand gar nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich. Der Mieter/Fahrer ist auch für die entsprechenden zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-einrichtungen für die Mitnahme von Haustieren verantwortlich.

6 VERTRAGSGEBIET

6.1 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen des Vertragsgebiets nutzen. Das Vertragsgebiet umfasst das Staatsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie von Großbritannien, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien Herzegowina, Serbien (ohne Kosovo), Montenegro. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung kein Versicherungsschutz. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.

6.2 Sollte der Mieter eine Umweltplakette für sein Fahrzeug benötigen, muss er FWC mindestens 2 Wochen vor Fahrzeugübergabe darüber informieren. Dabei ist zu beachten, dass für einige Fahrzeuge (insbesondere neue) eine Umweltplakette möglicherweise nicht verfügbar ist.

6.3 Der Mieter hat sich über die landesspezifischen Gesetze der während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten eigenverantwortlich zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technischen Vorgaben des Fahrzeugs.

6.4 Sofern der Mieter landesspezifischen Vorschriften verletzt, insbesondere bei sämtlichen Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, die ausdrücklich nicht in den Verantwortungsbereich von FWC fallen, haftet der Mieter für diese selbst. Der Mieter stellt FWC im Falle der Inanspruchnahme als Fahrzeughalter, wie z.B. durch Buß- und Verwarngelder, Gebühren und sonstigen Kosten, die Behörden oder sonstige Stellen im Falle einer entsprechenden schuldhaften Rechtsverletzung erheben, auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei und erstattet FWC allen aus der Inanspruchnahme erwachsenden Aufwendungen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der FWC für die Bearbeitung von Anfragen aus dem Inland (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) entsteht, die Verfolgungsbehörden und sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten (wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Verletzung des Parkverbots etc.), Straftaten oder Störungen an FWC richten, ist für jede Anfrage eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 € fällig und wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Für solche Anfragen aus dem Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) wird angesichts eines erhöhten Verwaltungsaufwands für FWC eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 € fällig. Der Mieter hat in beiden Fällen ausdrücklich das Recht, nachzuweisen, dass der Aufwand gar nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schäden von FWC bleibt hiervon unberührt.

7 ÜBERGABE

7.1 Das Fahrzeug und ein Schlüssel werden am vertraglich vereinbarten Übergabeort (regelmäßig an einer FWC-Mietstation) an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug wird voll betankt, geprüft mit allen Betriebsstoffen und innen gereinigt übergeben. Die Schlüsselübergabe an den Mieter erfolgt erst nach Leistung der vollständigen Mietzahlung. Dies kann mit einer gültigen Zahlungsmöglichkeit und Überweisung der Kaution erfolgen. Kommt der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz Fälligkeit nicht nach, so behält sich FWC das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall steht FWC eine Schadenspauschale in Höhe von 90 % des vereinbarten Mietpreises zu. Dem Mieter steht ausdrücklich das Recht zu, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.2 Wird die vereinbarte Uhrzeit für die Übergabe des Fahrzeugs am Mietbeginn um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Schadenspauschale von 50 € pro Stunde zu zahlen. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3 Der Mieter muss bei der Abholung des gemieteten Fahrzeugs grundsätzlich persönlich erscheinen. Sollte der Mieter den Termin der Abholung nicht persönlich wahrnehmen können, steht es ihm frei, einen Dritten zur Abholung des Fahrzeugs zu bevollmächtigen. Die Vollmacht muss sich auch auf die Pflichten des Mieters gemäß Klausel 7.4 der AGB erstrecken. Der Mieter hat FWC über die Bevollmächtigung zu unterrichten. Der Bevollmächtigte muss im Namen des Mieters die benötigten Dokumente gemäß Klausel 5.1 dieser AGB bei Abholung vorlegen und selbst als Fahrer gegenüber FWC benannt sein. FWC hat das Recht, einen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen.

7.4 Der Mieter hat die Pflicht, gemeinsam mit FWC bzw. der Mietstation das Fahrzeug bei Fahrzeugübernahme auf seinen Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör zu untersuchen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, ersichtlichen Mängel und Beanstandungen, fehlende Ausstattung, Verschmutzungen, ungenügende Füllstände sowie der Tachometerstand sind vor Fahrtantritt gegenüber der Mietstation von FWC anzuzeigen und werden durch die Mietstation auf dem Übergabeprotokoll zusätzlich zu den Schäden, die FWC bereits bekannt waren und zum Zeitpunkt der Abholung bereits vorlagen, vermerkt. Das Übergabeprotokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet.

7.5 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren, auch wenn dieser vom Mieter nicht gebucht wurde.

8 RÜCKGABE

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt mit vollem Kraftstofftank und voller AdBlue-Füllung (letzteres aber nur, wenn das Fahrzeug zusätzlich mit einem AdBlue-Tank ausgestattet ist), innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt) und im protokollierten Zustand (laut Übergabeprotokoll) am vertraglich vereinbarten Rückgabeort (regelmäßig einer FWC-Mietstation) zurückzugeben. Wenn der Kraftstofftank oder AdBlue-Tank bei der Übergabe (laut Übergabeprotokoll) nicht voll waren, ist das Fahrzeug in diesem Fall mit der gleichen Menge im Kraftstofftank oder AdBlue-Tank wie bei der Übergabe nachzufüllen. Auch die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein sowie alle übergebenen Schlüssel sind an FWC zurückzugeben.

8.2 Überschreitet der Mieter die Rückgabezeit schuldhaft (also mindestens fahrlässig) um mehr als eine Stunde, ist der Mieter unbeschadet einer weitergehenden Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Schadenspauschale von 50 € pro Stunde bis maximal zum Dreifachen des vertraglich vereinbarten Mietpreises pro Nacht zu zahlen. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verursacht die schuldhaft vom Mieter verursachte Verspätung der Fahrzeugrückgabe einen Schaden beim Nachmieter, so hat der Mieter zusätzlich die Entschädigungssumme in Höhe der Miete zu zahlen. Der Mieter hat auch hier das Recht, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von FWC hinsichtlich der durch den Mieter verschuldet verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.

8.3 Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit wie vereinbart gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt FWC das Auftanken. Für diesen zusätzlichen Aufwand hat der Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 € zu den anfallenden Kraftstoffkosten zu zahlen. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

8.4 FWC bietet dem Mieter einen Service zum Nachfüllen des AdBlue-Tanks gegen eine zusätzliche Pauschale von 13 € (zahlbar bei Rückgabe). Dieser Betrag fällt als Aufwandspauschale an, wenn der AdBlue-Tank nicht entsprechend der Verpflichtung des Mieters gemäß Klausel 8.1 nachgefüllt wurde. In Bezug auf diese Aufwandspauschale steht dem Mieter ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand hierfür entstanden ist.

8.5 Das Fahrzeug muss in folgenden Zustand zurückgegeben werden:
a) mit sauberem Innenraum (gefegt, gesaugt und ausgewischt) [Innenreinigung],
b) von groben Verschmutzungen befreit (z.B. Schlamm) [Außenreinigung],
c) mit entleerter und gespülter Toilettenkassette sowie leeren Frisch- und Grauwassertank [Entleerung].

FWC wird dem Mieter Reinigungskosten und Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Mieter die Innenreinigung nicht ordnungsgemäß vornimmt, die Toilette oder Frisch- bzw. Grauwassertanks nicht entleert oder das Fahrzeug von außen erheblich verschmutzt ist - gemäß Preisliste. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.6 Bei der Rückgabe wird das Fahrzeug in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist.

8.7 Im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter weiterhin verpflichtet, den Fahrzeugschlüssel zurückzugeben. FWC behält sich vor, im Fall der Nicht-Anzeige einer verspäteten Rückgabe durch den Mieter oder wenn der Mieter bei verspäteter Rückgabe für FWC nicht erreichbar ist, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

8.8 Bei Ablieferung des Fahrzeugs und Rückgabe durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls in Anwesenheit des FWC-Personals vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten, es sei denn das Fahrzeug kann anderweitig für diese Zeit vermietet werden.

8.9 Der Mieter bleibt für das gemietete Fahrzeug verantwortlich, wenn er es vor Ablauf der Mietzeit bei der Mietstation oder in deren Nähe ohne Zustimmung von FWC und vor Durchführung der vereinbarten Rückgabe (durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls) abstellt. FWC übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an FWC entstehen, sofern diese nicht durch schuldhaftes Handeln von FWC oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

8.10 Offizielle Beschwerden sind an FWC zu richten. Sie können in Textform oder mündlich vorgebracht werden. Für eine schnellstmögliche Bearbeitung der Beschwerde benötigt FWC insbesondere den Grund der Beschwerde, die konkreten Umstände und sofern vorliegend, alle für die Bearbeitung des Sachverhalts relevanten Unterlagen (z.B. Fotos, Videos).

9 SCHÄDEN AM MIETFAHRZEUG & VERSICHERUNG

9.1 Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am gemieteten Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren bzw. nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden und hat der Mieter diese Schäden zu vertreten, so hat er die Kosten der Instandsetzung zu tragen.

9.2 Für das Fahrzeug bestehen die folgenden Versicherungen:

  • Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € für jeden Schadensfall (jeden Schaden) des Mieters;
  • Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € je Schadensfall (je Schaden) des Mieters;
  • Für den KFZ-Schutzbrief und die Versicherungsleistungen gelten die Versicherungsbedingungen der Nürnberger Versicherung mit gewissen Einschränkungen, siehe Merkblatt zu den Versicherungsleistungen.

9.3 Es ist zu beachten, dass die Höhe der Ansprüche von FWC gegenüber dem Mieter nicht in der Höhe der hinterlegten Kaution begrenzt sind. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall kann die Höhe der Kaution übersteigen, beispielsweise wenn mehrere Schadensfälle eintreten, für die jeweils eine Selbstbeteiligung entfällt.

9.4 Ein Versicherungsschutz und eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Selbstbeteiligung gilt nach den folgenden Bestimmungen nicht:

9.4.1 Es besteht kein Versicherungsschutz für schuldhaft durch den Mieter verursachten Schäden an Markise, Aufstelldach und Innenraumeinrichtung (wie z.B. Mobiliar, Bad, Küchenzeile etc.) des Fahrzeugs. Diese Schäden werden nicht als „Eigenschaden" im versicherungsrechtlichen Sinne definiert und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden, inklusive der Kosten für die Schadensbehebung (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen).

9.4.2 Wenn der Mieter durch nicht verkehrsgerechtes oder absichtliches bzw. achtloses Fahren (z.B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, beim Rangieren und dem Fall, dass die zweite Person dem Fahrer dabei nicht assistiert hat, durch die zu hohe/falsche Beladung des Fahrzeugs, durch Überladung über das zulässige Gesamtgewicht, durch Aufdrehen des Motors oder Fahren mit unzureichendem Öl- oder Wasserstand, einschließlich des Fahrens auf ungeeigneten oder unbefestigten Straßen (fahrlässiges Verhalten), einen Schaden verursacht, trägt er die Kosten zu 100% (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen).

9.4.3 Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich vor Übernahme des Fahrzeugs verursacht wurden oder ein entsprechendes Haftungsreduzierungspaket von FWC gebucht wurde. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern vom Mieter die Abwicklung über den Schutzbrief des Vermieters angefordert wurden. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden. Werden bei der Rückgabe des Fahrzeugs Schäden an den Reifen festgestellt, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind und die der Mieter schuldhaft verursacht hat, wird eine Schadenspauschale in Höhe von 70 € berechnet. Der Mieter hat ausdrücklich die Möglichkeit, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9.4.4 Unsachgemäße Befüllung der Tanks, z.B. mit Wasser, welches unsachgemäß in den Dieseltank, oder mit Diesel, welches unsachgemäß in den Wassertank gefüllt wurde, verursacht substantielle Schäden am Fahrzeug. Die Kosten sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.

9.4.5 Der Mieter haftet für Motorschäden, die durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Alle Schäden am Fahrzeug, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, müssen vom Mieter vollständig übernommen werden.

9.4.6 Für typischerweise regelmäßig auftretende Schäden (z.B. kaputter Tisch, beschädigte Markise) hat FWC eine standardisierte Preisübersicht erstellt. Dem Mieter steht bezüglich dieser Schadenspauschalen die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9.4.7 Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.

9.5 Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kommen je nach Schadensumfang folgende Regelungen zum Tragen:
Bei allen Schäden, insbesondere substantielle Schäden, Schäden, welche die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigen und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich ziehen, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung insbesondere wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten etc. bleibt hiervon unberührt.

9.6 Bei Pannen oder sonstigen technischen Defekten, die es dem Mieter nicht ermöglichen, seine Fahrt fortzusetzen, wird ein Mobilitätsdienst gerufen (Details zum Mobilitätsdienst sind im Handbuch oder in einem Dokument enthalten, welches dem Mieter zum Mietbeginn per E-Mail versendet wird). Der Mieter hat FWC zu kontaktieren, damit FWC eine Lösung finden kann, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Tages behoben werden kann. FWC behält sich das Recht vor, nur vorab in Textform vereinbarte Übernachtungskosten zu erstatten, die dem Mieter aufgrund der Fahrzeugpanne tatsächlich entstanden sind maximal in Höhe der Miete für das Fahrzeug pro Nacht. Der Mieter hat die ihm infolge der Panne oder des technischen Defekts entstandenen Kosten (z.B. Übernachtungskosten, Taxikosten, Mietfahrzeugkosten etc.) durch Vorlage von Belegen gegenüber FWC nachzuweisen.

10 PREISE

10.1 Der Mieter hat an FWC die im Mietvertrag vereinbarte Miete zu zahlen.

10.2 Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum, das inkludierte Zubehör sowie der vereinbarte Versicherungsschutz und Schutzbrief und ggf. dazugebuchte zusätzliche Produkte oder zusätzliche Dienstleistungen.

10.3 Die Zahlung der Miete ist bei Vertragsschluss über die angebotenen Zahlungsmittel bei der Online-Buchung zu leisten.

10.4 Rabattaktionen der FWC sind nicht kombinierbar.

11 STORNIERUNG ODER ÄNDERUNG DER BUCHUNG

11.1 „Stornierung“ meint die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags auf Wunsch des Mieters, soweit diesem kein Recht zur außerordentlichen Kündigung, zur Anfechtung des Vertrages, bzw. zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Damit räumt FWC dem Mieter in dem nachfolgend beschriebenen Umfang ein vertragliches Rücktrittrecht ein.

11.2 Für eine Stornierung des Mietvertrags im Ganzen, die mindestens 60 Tage vor Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 10 % des gesamten Mietpreises an. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der hier pauschalierten Höhe nicht oder zumindest in geringerer Höhe entstanden ist.

11.3 Für eine Stornierung des Mietvertrags im Ganzen, die mindestens 30 Tage aber weniger als 60 Tage vor Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 40 % des gesamten Mietpreises an. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der hier pauschalierten Höhe nicht oder zumindest in geringerer Höhe entstanden ist.

11.4 Für eine Stornierung des Mietvertrags im Ganzen, die mindestens 15 Tage aber weniger als 30 Tage vor Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 70 % des gesamten Mietpreises an. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der hier pauschalierten Höhe nicht oder zumindest in geringerer Höhe entstanden ist.

11.5 Für eine Stornierung des Mietvertrags im Ganzen, die weniger als 15 Tage vor Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 80 % des gesamten Mietpreises an. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der hier pauschalierten Höhe nicht oder zumindest in geringerer Höhe entstanden ist.

11.6 Maßgebend für den Stornierungszeitpunkt ist der Eingang einer Stornierungserklärung des Mieters in Textform bei FWC.

11.7 Im Falle der Nichtabholung des angemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne, dass ein Fall der Stornierung vorliegt, wird die bereits geleistete Miete in Höhe von 85% als Schadenspauschale einbehalten. Ersparte Aufwendungen und sonstige Vorteile des Vermieters aus der Weitervermietung des Fahrzeugs innerhalb der vereinbarten Mietzeit werden dem Mieter angerechnet. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wenn noch keine Miete gezahlt wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

11.8 Zusätzlich gebuchte Produkte (wie z.B. Fahrradträger, Anhängerkupplung, Campingschlafplatz, Kühlbox, Outdoor-Küche, Campingstuhl, Kissen/Decken/Handtücher, Campingbett, Kindersitz, Kinderhochstuhl) oder Dienstleistung (wie z.B. Reinigungspakete, Hunde Paket, Zusatzschutzpakete) können durch den Mieter separat storniert werden, wobei abhängig von der verbleibenden Zeit bis zum Mietbeginn die nachfolgendend genannten Stornierungspauschalen anfallen. Für alle nachfolgend genannten Fälle der Stornierung von zusätzlichen Produkten und Dienstleistungen steht dem Mieter ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

11.8.1 Im Falle der Stornierung von zusätzlich gebuchten Produkten

(i) bis 15 Tage vor Mietbeginn fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises für das jeweilige Produkt an;

(ii) weniger als 15 Tage, aber mehr als 48 Stunden vor Mietbeginn fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises für das jeweilige Produkt an;

(iii) ab 48 Stunden vor Mietbeginn fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 75 % des vereinbarten Preises für das jeweilige Produkt an.

11.8.2 Im Falle der Stornierung von zusätzlichen Dienstleistungen

(i) bis 15 Tage vor Mietbeginn ist die Stornierung der jeweiligen Dienstleistungen kostenlos;

(ii) weniger als 15 Tage, aber mehr als 48 Stunden vor Mietbeginn fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises der jeweiligen Dienstleistungen an;

(iii) ab 48 Stunden vor Mietbeginn fällt eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises der jeweiligen Dienstleistungen an.

11.9 Nimmt der Mieter die zusätzlich gebuchten Produkte/Dienstleistungen bei Übergabe des Fahrzeugs nicht an, obwohl sie bereits vorbereitet und/oder an- bzw. eingebaut wurden, ist eine Aufwandspauschale in Höhe von 75 % des Mietpreises der zusätzlich gebuchten Produkte und 50 % des Mietpreises der zusätzlich gebuchten Dienstleistungen aufgrund bereits geleisteten Aufwands vom Mieter zu zahlen. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden sind.

12 KAUTION

12.1 Zur Sicherung der Ansprüche der FWC aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter der FWC eine Kaution in Höhe von 1.500 €. Für Fahrer, die nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Kaution von 2.500 € zu hinterlegen. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs mit Kreditkarte zu bezahlen oder bis 7 Tage vor Mietbeginn auf das nachfolgend genannte Konto von FWC zu überweisen:

Kontoinhaber: FWC - FreewayCamper GmbH
IBAN: DE20 7004 0048 0793 7857 06
BIC: COBADEFFXXX
Verwendungszweck: Reservierungsnummer + Name des Mieters bei Reservierung

12.2 Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt, wenn das Fahrzeug in vertragsgemäßem und ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben ist. Der anfallende Zusatzaufwand (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, berechtigte Forderungen, Schäden etc.) wird mit der Kaution verrechnet, sofern dieser durch den Mieter zu tragen ist. Die Kaution wird unbar per Überweisung nach Rückgabe des Fahrzeuges im vertraglich geschuldeten Zustand spätestens nach 14 Tagen erstattet, bzw. die Blockierung der Kreditkarte aufgehoben.

12.3 Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete und arglistig verschwiegene Mängel oder Beschädigungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erst nach der Übergabe durch den Vermieter festgestellt werden können und daher bei Erstellung des Rückgabeprotokolls nicht vermerkt wurden, bleibt FWC vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Bei einem Unfall wird die Kaution des Mieters in voller Höhe so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Bis zur abschließenden Klärung der Kostentragungslast und der Kostenhöhe, insbesondere wenn zur Beurteilung ein Sachverständigengutachten, ein Kostenvoranschlag der Werkstatt oder eine Ersatzteilbestellung erforderlich ist, hat FWC das Recht, die Kaution bis zur Klärung zurückzubehalten.

12.5 Im Fall eines Schadensereignisses hat FWC das Recht bis zur abschließenden Klärung der Kostentragungslast und der Höhe der Kosten, insbesondere wenn zur Beurteilung ein Sachverständigengutachten, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt oder eine Ersatzteilbestellung erforderlich ist, die Kaution zurückzubehalten. Der Abschluss einer Zusatzversicherung, die den verursachten Schaden gemäß deren Versicherungsbedingungen abdeckt, verhindert eine Überschreitung der Selbstbehaltsansprüche.

13 ZUSTAND DES FAHRZEUGS, GEBRAUCHSBEEINTRÄCHTIGUNGEN, REPARATUREN

13.1 FWC übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand.

13.2 Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt. Bei schlechtem Wetter, z.B. bei starkem Regen oder Schnee, kann die Außenreinigung entfallen. Es ist zu beachten, dass unsere Fahrzeuge nicht durch die Waschanlage fahren dürfen. Alternativ können für die Außenreinigung Waschboxen verwendet werden. Hierbei sind die maximale Höhe und Breite des Fahrzeugs und der Waschbox zu beachten.

13.3 Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und FWC gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokolls und bei Rückgabe aus dem Rückgabeprotokoll.

13.4 Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn FWC dem ausdrücklich in Textform zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 50 € nicht übersteigen, ausgenommen sind die Fälle, in denen sich FWC mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

13.5 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er FWC unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben die Parteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

13.6 Im Falle einer Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft, wodurch der Mieter gehindert ist, die Reise fortzusetzen, stellt FWC ein Notfallmanagement zur Verfügung. In solchen Fällen ist das Notfallmanagement zu kontaktieren.

14 PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES MIETERS

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölfüllstandes, Ad-Blue-Fülltandes, Wasserstandes und Reifendrucks durchzuführen, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu nutzen. Sofern der Mieter Handlungsbedarf, wie z.B. einen Motorölstand unterhalb des Mindeststandes, erkennt, ergreift er Maßnahmen, wie z.B. das Nachfüllen des Motoröls, um den ordnungsgemäßen und sicheren Fortbetrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Es ist dabei insbesondere auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls zu achten. Die richtige Motoröl-Spezifikation ist dem Übersichtsblatt im Fahrzeug zu entnehmen.

14.2 Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter FWC umgehend zu kontaktieren.

14.3 Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten sowie Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere, falls diese nicht auch gestohlen wurden, der FWC zur Verfügung zu stellen und FWC in Textform über den Diebstahl sowie die Anzeige zu informieren.

14.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter, abgedrehter Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:

  • Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken;
  • Für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
  • Teilnahme an Geländefahrten;
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;
  • Fahrschulübungen;
  • zur gewerblichen Personenbeförderung;
  • zur Weitervermietung;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
  • Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers;
  • Transport von lebenden und toten Tieren. Davon ausgenommen ist der Transport von Haustieren, sofern eine entsprechende Mitteilung gemäß Klausel 5.7 erfolgt. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird eine Sonderreinigungskostenpauschale in Höhe von 500 € erhoben. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt;
  • Umzüge und Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Campers/Reisemobils abweichen.
  • Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

14.5 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht in fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingten fahruntüchtigen Zustand.

14.6 Das Fahrzeug ist, entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die - ggf. vorhandene - Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

14.7 Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt eine Sonderreinigungspauschale von 500 € an. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

14.8 Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.

14.9 Die Mieter haften gegenüber der FWC für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben. Eine Zuwiderhandlung entgegen diesen Verpflichtungen kann einen Schadensersatzanspruch von FWC gegen den Mieter zur Folge haben.

14.10 Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und der/die Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter ist verpflichtet, den AdBlue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.

15 HAFTUNG DES MIETERS

15.1 Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich.

15.2 Die verschuldensunabhängige Haftung von FWC für anfängliche Mängel und einfache Fahrlässigkeit gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Haftung von FWC für wesentliche Vertragspflichten, also die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Die Haftung von FWC, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

15.3 Stellt der Mieter eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs („Mangel“) fest, meldet der Mieter diesen Umstand gegenüber FWC unverzüglich und erläutert in Textform und nach bestem Wissen und Gewissen die näheren Umstände des Zustandekommens. Wird ein Mangel durch den Mieter nicht unverzüglich vorgebracht oder gänzlich verschwiegen, kann dem Mieter aufgrund möglicher schwerwiegender Folgeschäden durch ausbleibende Beseitigung dieses Mangels, je nach Intensität des Mangels bzw. der Folgeschäden, eine Vertragsstrafe von bis zu 1.500 € auferlegt werden.

15.4 Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer 9.2 versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen.

15.5 Über alle Mautregelungen der zu bereisenden Länder muss sich der Mieter vor Reiseantritt informieren. Alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter zu tragen. Für vereinzelte Länder, Fährnutzungen, etc. muss eine vorherige Registrierung bzw. Bezahlung stattfinden. Bei Verstoß gegen die Mautregelungen muss der Mieter die entsprechenden Kosten zuzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 50 € tragen. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

15.6 Bei einem schuldhaften Verlust des original KFZ-Scheins, stellt FWC dem Mieter eine Schadenspauschale in Höhe von 250 € in Rechnung. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass FWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

15.7 Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem FWC-Gelände bzw. auf dem Gelände von FWC-Vertretern oder -Erfüllungshilfen abgestellt werden, übernimmt FWC, mit Ausnahme des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens FWC oder ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

16 HAFTUNG VON FWC

16.1 FWC haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von FWC bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, FWC hat die vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von FWC. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie, beim arglistigen Verschweigen eines Mangels sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch FWC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung von FWC ist ausgeschlossen.

16.2 Werden eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen, fordert FWC den Mieter zur Abholung der betreffenden Sachen innerhalb einer Frist von einer Woche auf. Erfolgt keine Abholung seitens des Mieters innerhalb dieser Frist, ist FWC zur Entsorgung der Sachen berechtigt. Innerhalb der Frist entsteht zwischen FWC und dem Mieter/Fahrer kein Verwahrungsvertrag; die Sachen werden lediglich gemäß der verkehrsüblichen Sorgfalt gegen Verlust und Beschädigung in Obhut genommen. FWC übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der FWC, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

16.3 Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder behördlich angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Naturkatastrophen) ausgeschlossen.

17 VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN UND -VERSTÖSSEN

17.1 Im Falle eines Unfalls oder bei einem Brand-, Wild- oder einem sonstigen Schaden ist der Mieter verpflichtet, das Unfallgeschehen in Textform wahrheitsgemäß zu dokumentieren, den Schaden zu fotografieren und diesen so schnell wie möglich an FWC über die Hotline (telefonisch) oder per E-Mail info@freeway-camper.com zu melden, es sei denn, er ist in dem Unfall derart verwickelt (z.B. durch massive körperliche Schäden oder Ähnliches), dass er für die Dokumentation des Unfalls nachweislich nicht in der Lage ist. Für die Dokumentation des Unfallgeschehens stellt FWC im Fahrzeug ein Unfallformular zur Verfügung, zu dessen Verwendung der Mieter jedoch nicht verpflichtet ist.

17.2 Unabhängig davon, ob ein Dritter am Unfall beteiligt war, muss der Mieter die Polizei hinzuziehen und FWC unverzüglich in Textform über die Anzeige unterrichten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber FWC nachzuweisen.

17.3 Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Darüber hinaus sind sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug stehen, ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Fahrzeugrückgabe, FWC mitzuteilen. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie auch die Fragen von FWC zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.

17.4 Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit diesen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, unabhängig davon, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

17.5 Der Mieter hat FWC unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs die Unterlagen gemäß Klausel 17.1, die das Unfallgeschehen dokumentieren zu übergeben, es sei denn, er ist hierfür infolge des Unfalls (z.B. durch massive körperliche Schäden oder Ähnliches) nachweislich nicht in der Lage. In diesem Fall hat der Mieter die genannten Unterlagen umgehend nachzureichen, sobald die Folgen des Unfalls nachgewirkt haben.

17.6 Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligte dürfen nicht anerkannt werden.

17.7 Keine Haftung des Mieters besteht, soweit FWC für die entstandenen Schäden seitens des Unfallgegners, sonstiger Unfallbeteiligter, von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

17.8 Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am Fahrzeug bis zur Höhe der in Klausel 9.2 vereinbarten Selbstbeteiligung. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die vorsätzlich und durch grob fahrlässiges Verhalten, darunter insbesondere

  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
  • Führen des Fahrzeugs trotz Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
  • Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen oder Motorsportveranstaltungen mit dem Reisemobil, verursacht werden.

Des Weiteren haftet der Mieter unbeschränkt, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter ordnungsgemäße Sicherungsmaßnahmen zumindest fahrlässig unterlassen hat und ein Unberechtigter das Fahrzeug in der Folge benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Fahrzeug, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite vollständig Ersatz geleistet wird.

17.9 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von schuldhaften Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder schuldhafter Verletzung sonstiger Pflichten aus Klausel 14 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der FWC notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. FWC muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.

17.10 Bei einem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall oder einer verschuldeten Beschädigung des Fahrzeugs stellt FWC dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von 250 € in Rechnung. Dem Mieter steht ausdrücklich die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

18.1 Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

18.2 Der zwischen FWC und dem Mieter geschlossene Mietvertrag mit allen seinen Anlagen und diese AGB unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.3 Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und natürliche Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für natürliche Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist München.

18.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

18.5 Soweit FWC im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.

19 GUTSCHEINE

19.1 Die Gültigkeit von FWC-Gutscheinen ist regelmäßig auf dem jeweiligen Gutschein vermerkt. Ist die Gültigkeit nicht angegeben, gelten Rabattgutscheine für drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Gutscheine können unter www.freeway-camper.com eingelöst werden.

19.2 Pro Buchung ist stets nur ein Gutschein einlösbar. Gutscheine können nach Abschluss der Buchung nicht nachträglich eingelöst werden.

19.3 Gutscheine können nicht weiterverkauft werden, sofern FWC ein berechtigtes Interesse daran hat, nur gegenüber einem bestimmten Gläubiger zur Leistung verpflichtet zu sein.

19.4 Gutscheine können nicht gegen Geld eingetauscht werden.

19.5 Gutscheine können nicht eingelöst werden für die Buchung von Campingplätzen.